AGB's

1) Geltungsbereich
Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind unbestreitbare Bestandteile des
Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem
BSS – Bodyguard & Security Systems GmbH
2) Dienstausführung – Leistungsumfang
Die vereinbarten Leistungen werden durch uniformiertes Personal, das mit Dienstausweisen
ausgestattet ist, ausgeführt. Dienstanweisungen regeln die Durchführung der Leistungen. Der
genaue Leistungsumfang für Revier- und Sonderpostendienste wird gemeinsam mit dem
Vertragspartner in der Dienstvorschrift festgelegt. Wurden keine spezifischen Vorschriften
vereinbart, gilt der im Anbot genannte Leistungsumfang bzw. wird dieser im Rahmen der
ortsüblichen Leistungen durchgeführt.
3) Zutrittsberechtigung
Die für die Auftragsdurchführung notwendigen Schlüssel bzw. technischen Hilfsmittel sind
vom Auftraggeber kostenlos und rechtzeitig in der, vom BSS angeforderte Stückzahl zur
Verfügung zu stellen. Eine verspätete oder unvollständige Übergabe sowie die
Ersatzverweigerung von unbrauchbar gewordenen Zutrittsberechtigungen entbinden den
Auftraggeber nicht von der Entgeltleistung
4) Leistungsunterbrechung
Soweit unvorhergesehene Ereignisse es notwendig machen, kann von den vorgesehenen
Leistungen Abstand genommen werden. Insbesondere kann der BSS in Fällen höherer
Gewalt, bei Streik und im Kriegsfall die Dienstleistungen, soweit deren Ausführung behindert
wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Leistung Entgelt
zu entrichten.
5) Eigentumsvorbehalt
Die Ware bzw. Dienstleistung bleibt solange im Besitz der BSS bis der geforderte Betrag
vollständig bezahlt wird!
6) Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt prompt nach der Auftragsannahme der Bestellung.
7) Reklamationen
Beanstandungen, die sich auf die Ausführung der Dienstleistungen beziehen, sind
unverzüglich dem BSS zwecks Abhilfe mitzuteilen. Handelt es sich um erhebliche, den
Auftragszweck gefährdende Verstöße, kann der Auftraggeber den Vertrag fristlos lösen,
wenn er die Betriebsleitung sofort mit eingeschriebenen Brief verständigt und diese nicht in
kürzester Frist – längstens aber binnen einer Woche ab Kenntnisnahme – für Abhilfe sorgt.
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8) Beschäftigung von BSS – Personal
Der Auftraggeber darf Personal, welches vom BSS zur Dienstausführung beauftragt ist bzw.
war oder ihm hierfür vorgestellt wurde, während der Dauer des Vertrags, und ein Jahr nach
dessen Ablauf, nicht selbst oder durch Dritte beschäftigen. Verstößt der Auftraggeber gegen
diese Vereinbarung, ist er verpflichtet, dem BSS Ersatzkosten für die Personalausbildung in
Form eines Pauschalbetrages in der Höhe des zuletzt verrechneten zehnfachen
Monatsentgeltes zu bezahlen.
9) ArbeitnehmerInnenschutz
Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung, sowie die Evaluierung ständiger BSS-Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers
(z.B. Telefondienst, Portierdienst, Werkschutz etc. durch die Organe des Auftraggebers
erfolgt. Ebenso obliegt die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz dem
Auftraggeber. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung des BSS bleiben davon unberührt.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass die vertraglich übergebenen Tätigkeiten an den
BSS keinen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang auf das Wachunternehmen darstellen.
10) Versicherung
Der BSS ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen
Haftung, deren Grenze sich aus Ziffer 15 ergibt, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den
Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
11) Vertragsabschluss / Vertragsänderung
Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers und durch
Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme durch den BSS zustande. Spätere Änderungen
bedürfen ausnahmslos der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragspartner.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
12) Zahlungsbedingungen
Bis 30 Tage 3% Skonto, 60 Tage Netto
Bei Zahlungsverzug werden 12 Prozent Verzugszinsen zuzüglich der anfallenden Mahn- und
Einbringungskosten verrechnet.
Bei der 1. Mahnung sind € 5,-- Mahnspesen zu zahlen, bei der 2. Mahnung € 10,-- und bei der
3. Mahnung sind die Anwalts- und Gerichtskosten fällig. Bei einem Bestellwert von über €
5.000,-- gewähren wir ihnen einen Sonderrabatt von 5 %.
13) Gültigkeit
Die Preise im Katalog sind vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. Juni 2026 gültig.
14) Gerichtsstand
Gerichtsstand Feldkirchen.